Über die Auswirkungen und die politische Entstehungsgeschichte des im Juni im Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Patientenverfügung informierte der Bundestagsabgeordnete Matthias Miersch in einer Woche der Patientenverfügung in seinem Wahlkreis.

Miersch gab bei insgesamt fünf Veranstaltungen praktische Tipps zum Verfassen einer Patientenverfügung und erläuterte die langen politischen Diskussionen und das komplizierte Abstimmungsverhalten rund um das neue Gesetz. Miersch begrüßte, dass sich die nun geltende Rechtslage gegen andere Vorschläge durchgesetzt hat.

Der vom SPD-Politiker Joachim Stünker stammende und auch von Miersch in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Entwurf konnte am Ende eine deutliche Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages hinter sich versammeln. „Das Gesetz nimmt in hohem Maße das Selbstbestimmungsrecht der Menschen ernst“, sagte Miersch. „Niemand ist verpflichtet, eine Patientenverfügung zu machen. Doch der Wille derjenigen, die sich dazu entschließen, muss anerkannt werden“.

Immer im Anschluss an den Vortag des Parlamentariers hatten die stets interessierten Zuhörer die Möglichkeit, Fragen an Matthias Miersch zu stellen. Thematisiert wurde die Möglichkeit, die schriftlich zu verfassende Patientenverfügung mündlich widerrufen zu können. Miersch erklärte diesen Bestandteil des Gesetzes damit, dass nicht nur die Hürden für das Verfassen, sondern auch für das Widerrufen möglichst gering gehalten werden sollten. Werde hier aber Missbrauch betrieben, könnte das Gesetz auch noch nachgebessert werden.

Praktische Tipps von Matthias Miersch zum Verfassen einer Patientenverfügung:

- die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst sein - die Patientenverfügung muss nicht durch einen Arzt oder einen Notar bestätigt werden - Angehörige oder eine Vertrauensperson sollten über das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung informiert sein. Eine Karte im Portemonnaie kann darauf hinweisen, dass eine Patientenverfügung vorliegt - eine Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden - ein regelmäßiger Vermerk (ca. alle 3 bis 5 Jahre) über die Aktualität der Patientenverfügung ist sinnvoll - Viele Stellen wie etwa das Bundesjustizministerium bieten Textbausteine an

Quelle: http://www.matthias-miersch.de